OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2019
11 A 2123/17
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 265 Abs. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5047/15

Prozessführungsbefugnis nach der Veräußerung der Wegefläche i.R.d. Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 11 A 2123/17

DRsp Nr. 2019/6534

Prozessführungsbefugnis nach der Veräußerung der Wegefläche i.R.d. Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 265 Abs. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger ist nach der Veräußerung der streitbefangenen Fläche an die Beklagte nicht mehr prozessführungsbefugt.