VG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2023
2 K 2198/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 188 S. 2;

Prozesskostenhilfe; Befreiung; Rundfunkbeitrag; Rechtsschutzbedürfnis; Gerichtskostenfreiheit; Rechtsanwalt; Beiordnung; Vergütung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 2 K 2198/23

DRsp Nr. 2023/12123

Prozesskostenhilfe; Befreiung; Rundfunkbeitrag; Rechtsschutzbedürfnis; Gerichtskostenfreiheit; Rechtsanwalt; Beiordnung; Vergütung

Dem Antrag eines Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, für welches Gerichtskostenfreiheit gesetzlich angeordnet ist, mangelt es am allgemeinen Rechtsschutzinteresse, sofern er nicht zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 ZPO beantragt oder ersichtlich begehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2018 - 4 D 10/18 -, NWVBl 2018, 351).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 188 S. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits unzulässig.

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangelt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Ein solches fehlt nach allgemeinen Maßgaben unter anderem, sofern der Rechtsbehelf bzw. der Antrag des Beteiligten von vornherein nicht geeignet ist, ihm jedwede rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile zu bringen und mithin letztlich für ihn nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 7 C 22.12 -, BVerwGE 151, 156 = juris Rn. 22: Beschl. v. 14.06.2011 - 8 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 11).