Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits unzulässig.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangelt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Ein solches fehlt nach allgemeinen Maßgaben unter anderem, sofern der Rechtsbehelf bzw. der Antrag des Beteiligten von vornherein nicht geeignet ist, ihm jedwede rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile zu bringen und mithin letztlich für ihn nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 -
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