OVG Sachsen - Beschluss vom 02.03.2010
4 D 73/09
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 166; SächsBO § 65 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 108 /09

Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz zwecks Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf Eintragung in eine Architektenliste; Anforderungen an einen Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gewährung einer Prozesskostenhilfe im Eilantragsverfahren

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 D 73/09

DRsp Nr. 2010/5758

Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz zwecks Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf Eintragung in eine Architektenliste; Anforderungen an einen Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Gewährung einer Prozesskostenhilfe im Eilantragsverfahren

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt u.a. voraus, dass der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird, d.h. die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären.2. Die Eintragung in die Architektenliste ist nicht notwendige Bedingung für die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 SächsBO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Mai 2009 - 2 L 108 /09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 166; SächsBO § 65 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe