BGH - Beschluss vom 13.12.2017
I ZA 7/17
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VSchDG § 25;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/16
OLG Köln, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 32/17

Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige aber unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde i.R.e. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen I ZA 7/17

DRsp Nr. 2018/941

Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige aber unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VSchDG § 25;

Gründe

Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, [...] Rn. 6).