BAG - Beschluss vom 23.07.2019
3 AZR 357/17
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 2; ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 und S. 3; ZPO § 552a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 13
AuR 2019, 438
BAGE 167, 216
BB 2019, 1971
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 52
EzA ZPO 2002 § 552a Nr. 1
EzA-SD 2019, 15
MDR 2019, 1392
NJW 2019, 3603
NZA 2019, 1374
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 16/17
ArbG Hamburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 94/16

Prozessrechtliche Grundlagen einer Zurückweisung der Revision durch Beschluss des BundesarbeitsgerichtsMaßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolglosigkeit einer RevisionHinweise zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Revision durch Beschluss der Berufsrichter des zuständigen SenatsBeschluss über Zurückweisung der Revision gem. § 552a ZPO mit Beteiligung der ehrenamtlichen Richter des zuständigen Senats

BAG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 357/17

DRsp Nr. 2019/11896

Prozessrechtliche Grundlagen einer Zurückweisung der Revision durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolglosigkeit einer Revision Hinweise zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Revision durch Beschluss der Berufsrichter des zuständigen Senats Beschluss über Zurückweisung der Revision gem. § 552a ZPO mit Beteiligung der ehrenamtlichen Richter des zuständigen Senats

§ 552a ZPO gilt auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Orientierungssätze: 1. § 552a ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren Anwendung (Rn. 2 ff.). 2. Im Rahmen von § 552a ZPO beurteilt sich die Frage, ob ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt, nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 18). 3. Der Hinweis nach § 552a Satz 2 iVm. § 522 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO kann durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats erfolgen (Rn. 23 f.). 4. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552a ZPO hat einstimmig unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu erfolgen (Rn. 25).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 16/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.