Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 19 U 148/08
DRsp Nr. 2009/15468
Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre
Keine Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre.
Ein Estrichleger ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Parkettverlegung auf schwimmenden Estrich eine Dammsperre zwischen der Geschossdecke und der Estrichkonstruktion erforderlich ist. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Planer eine dampfdichte Schicht vorgesehen hat und dass diese auch eingebaut worden ist.