OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.04.2009
19 U 148/08
Normen:
VOB/B § 4;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 207/04

Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 19 U 148/08

DRsp Nr. 2009/15468

Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre

Keine Prüf- und Hinweispflichten des Parkettverlegers bei Einbringung einer Dampfsperre.

Ein Estrichleger ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Parkettverlegung auf schwimmenden Estrich eine Dammsperre zwischen der Geschossdecke und der Estrichkonstruktion erforderlich ist. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Planer eine dampfdichte Schicht vorgesehen hat und dass diese auch eingebaut worden ist.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Gründe: