Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen Vertragsschlusses nach Auftragserteilung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 23 U 90/00
DRsp Nr. 2001/12990
Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen Vertragsschlusses nach Auftragserteilung
»1. Die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarrechnung hängt nicht von der Angabe der für die Ermittlung des Honoraranspruchs maßgeblichen Vorschriften der HOAI ab. Sie setzt auch nicht zwingend die Verwendung des Formulars der DIN 276 Fassung April 1981 voraus, es genügt vielmehr jede Kostenermittlung, die im konkreten Einzelfall in gleicher (oder besserer) Weise dem Prüfungs- und Kontrollinteresse des Auftraggebers entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt seiner Aufstellung eine spätere Fassung der DIN 276 zugrunde gelegt hat. 2. Macht der Auftraggeber unter Bezugnahme auf § 4 Abs 1 und 4 HOAI geltend, der Architektenauftrag sei bereits vor Vertragsunterzeichnung mündlich erteilt worden, so hat dies der Architekt erst dann zu widerlegen, wenn der Auftraggeber den früheren Vertragsabschluß nach Zeit, Ort und Inhalt nachvollziehbar dargelegt hat.«