BGH - Beschluss vom 15.09.2020
VI ZR 544/19
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 174; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 548;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 108
FamRZ 2020, 2020
MDR 2020, 1393
MDR 2020, 1429
WM 2020, 2047
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/16
OLG Celle, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 23/18

Prüfpflicht des Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bei Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur ordnungsgemäßen Notierung des Beginns einer durch Bekanntgabe des Beschlusses in Lauf gesetzten Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensersatzklage in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen VI ZR 544/19

DRsp Nr. 2020/14828

Prüfpflicht des Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bei Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe des Antragstellers gemäß § 174 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur ordnungsgemäßen Notierung des Beginns einer durch Bekanntgabe des Beschlusses in Lauf gesetzten Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensersatzklage in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage

Wird ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § Abs. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabe dieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Unterlässt er dies, so liegt bereits hierin ein Verschulden im Sinne des § Abs. ; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2010 - , NJW 2010, Rn. 6; vom 12. Januar 2010 - , NJW-RR 2010, Rn. 9; vom 5. November 2002 , NJW 2003, , 436, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - , MDR 2019, Rn. 13 mwN).