VGH Bayern - Urteil vom 04.05.2010
22 BV 09.811
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BayBO Art. 69 Abs. 4; SVBau § 3 Nr. 2; BayIKBauG Art. 1 Abs. 2 , 2 Nrn. 1und 4 ;
Fundstellen:
GewArch 2010, 299
UPR 2010, 317
ZfBR 2010, 483
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 07.2280

Prüfsachverständiger für Brandschutz als eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit; Prüfsachverständiger für Brandschutz als Nebentätigkeit neben einem Arbeitsverhältnis

VGH Bayern, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 22 BV 09.811

DRsp Nr. 2010/10204

Prüfsachverständiger für Brandschutz als eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit; Prüfsachverständiger für Brandschutz als Nebentätigkeit neben einem Arbeitsverhältnis

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BayBO Art. 69 Abs. 4; SVBau § 3 Nr. 2; BayIKBauG Art. 1 Abs. 2 , 2 Nrn. 1und 4 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1990 als Leiter des Referats Brand- und Objektschutz bei der *** *** ********* ******* GmbH angestellt. Er ist von der Industrie- und Handelskammer Regensburg als Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz öffentlich bestellt und vereidigt und vom Eisenbahnbundesamt als Prüfer für vorbeugenden Brandschutz im Eisenbahnbau, Sachgebiet Hochbau, anerkannt; weiter ist er Sachverständiger nach § 29 a Abs. 1 BImSchG unter anderem für das Fachgebiet Brandschutz.