Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist seit 1990 als Leiter des Referats Brand- und Objektschutz bei der *** *** ********* ******* GmbH angestellt. Er ist von der Industrie- und Handelskammer Regensburg als Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz öffentlich bestellt und vereidigt und vom Eisenbahnbundesamt als Prüfer für vorbeugenden Brandschutz im Eisenbahnbau, Sachgebiet Hochbau, anerkannt; weiter ist er Sachverständiger nach §
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