VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2010
22 ZB 10.1622
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3; TA Lärm Nr. 3.2.1Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 09.2018

Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung einer Windkraftanlage anhand einer Lärmimmissionsprognose bzw. anhand von Lärmimmissionsmessungen; Wegfall der Lärmschutzvorschriften aufgrund neuer Studien zur Schallausbreitung bei höherliegenden Schallquellen am Beispiel hoher Windkraftanlagen

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 22 ZB 10.1622

DRsp Nr. 2010/22047

Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Errichtung einer Windkraftanlage anhand einer Lärmimmissionsprognose bzw. anhand von Lärmimmissionsmessungen; Wegfall der Lärmschutzvorschriften aufgrund neuer Studien zur Schallausbreitung bei höherliegenden Schallquellen am Beispiel hoher Windkraftanlagen

1. Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt erst, wenn gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten.2. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von einer Windkraftanlage in einer Entfernung von mehr als 900 m kritische Infraschallimmissionen auftreten könnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3; TA Lärm Nr. 3.2.1Abs. 6 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.