BGH - Urteil vom 03.12.2019
KZR 29/17
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 897
DB 2020, 894
GRUR 2020, 767
MDR 2020, 683
WM 2020, 1925
WRP 2020, 736
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 81/11
OLG Düsseldorf, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 15/13

Prüfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erhebung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen; Entgelt für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in das Breitbandkabelnetz; Berücksichtigung der Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb; Verhältnis der Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes; Zulässige Methode der Prüfung einer missbräuchlichen Marktbeherrschung

BGH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen KZR 29/17

DRsp Nr. 2020/5265

Prüfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erhebung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen; Entgelt für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen in das Breitbandkabelnetz; Berücksichtigung der Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb; Verhältnis der Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes; Zulässige Methode der Prüfung einer missbräuchlichen Marktbeherrschung

Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 aufgehoben.