BGH - Beschluss vom 05.03.2019
II ZR 189/17
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 488/13
OLG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 214/15

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen II ZR 189/17

DRsp Nr. 2019/6485

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1 ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Oktober 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Die Stellungnahme der Beklagten zu 1 auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.