Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
I.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019, der Klägerin zugestellt am 22. Februar 2019, abgelehnt worden. Mit einem am 4. März 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sie wendet sich mit Rechtsausführungen gegen den Widerruf der Zulassung und gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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