BGH - Beschluss vom 05.04.2019
AnwZ (Brfg) 76/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I -1 -12/18

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge; Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 76/18

DRsp Nr. 2019/6803

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge; Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe, insbesondere der Urteilsgründe oder Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung herbeizuführen.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist mit Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019, der Klägerin zugestellt am 22. Februar 2019, abgelehnt worden. Mit einem am 4. März 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Sie wendet sich mit Rechtsausführungen gegen den Widerruf der Zulassung und gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.