BGH vom 10.07.1975
VII ZR 243/73
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1975, 420

Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

BGH, vom 10.07.1975 - Aktenzeichen VII ZR 243/73

DRsp Nr. 1998/2462

Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer wird nicht schon deshalb seiner Prüfungspflicht enthoben, weil es sich bei dem Auftraggeber um ein »gewerbsmäßiges Bauträgerunternehmen« handelt, welches über eigene Fachleute und eine breite Erfahrung auf dem Gebiet der Bauplanung verfügt. 2. Die Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B und die sich hieraus ergebenden Folgen einer Unterlassung treffen den Auftragnehmer bei fehlerhafter Planung des Architekten, wenn der Auftragnehmer die Planung als unsachgemäß erkennt und eine schriftliche Mitteilung seiner Bedenken unterläßt oder wenn er die Planung als unsachgemäß hätte erkennen müssen.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Hinweis zu A

Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht richtet sich nach der beim Auftragnehmer objektiv vorauszusehenden Sachkenntnis hinsichtlich der übernommenen Leistungsverpflichtung (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 29 und 31). Die eigene Fachkenntnis des Auftraggebers bzw. seines Architekten läßt die Prüfungspflicht nur in Ausnahmefällen entfallen.

Hinweis zu B

Siehe auch: BGH, BauR 1975, 421.