Hinweis zu A
Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht richtet sich nach der beim Auftragnehmer objektiv vorauszusehenden Sachkenntnis hinsichtlich der übernommenen Leistungsverpflichtung (BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.410 Bl. 29 und 31). Die eigene Fachkenntnis des Auftraggebers bzw. seines Architekten läßt die Prüfungspflicht nur in Ausnahmefällen entfallen.
Hinweis zu B
Siehe auch: BGH, BauR 1975, 421.
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