OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2021
7 W 99/20
Normen:
EuMVVO Art. 20; EuMVVO Art. 22; EuGVVO Art. 45; ZPO § 1115;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 162/20

Prüfungskompetenz der Gerichte des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 7 W 99/20

DRsp Nr. 2021/11687

Prüfungskompetenz der Gerichte des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls

Die Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls werden ausschließlich im Ursprungsstaat geprüft, auch soweit ausnahmsweise eine Prüfung nach Erlass des Zahlungsbefehls zulässig ist. Auch das Einhalten prozessualer Mindestvoraussetzungen wird nicht im Vollstreckungsstaat geprüft.

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Schuldnerin verworfen werden.

Die Schuldnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

EuMVVO Art. 20; EuMVVO Art. 22; EuGVVO Art. 45; ZPO § 1115;

Gründe: