KG - Urteil vom 03.12.2010
7 U 50/10
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 3; ZPO § 513;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 369/07

Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

KG, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 7 U 50/10

DRsp Nr. 2011/10596

Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Beweiswürdigung der ersten Instanz kann nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Das ist auch dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht sich die Ausführungen eines Sachverständigen zu eigen macht, ohne die allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung zu treffen, ob die mit sachverständiger Hilfe festgestellten Tatsachen einen Mangel darstellen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. März 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 369/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Mängel an den vier Waschbetonplatten auf der östlichen Nordrampe der Wohnungseigentumsanlage A ###########, ### Berlin, zu beseitigen:

1) Die Rasterung der Bewehrung (Gittermatten) der Waschbetonplatten zeichnet sich deutlich sichtbar ab.

2) Die Waschbetonplatten weisen deutlich sichtbare Verfärbungen auf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.