Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. März 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Mängel an den vier Waschbetonplatten auf der östlichen Nordrampe der Wohnungseigentumsanlage A ###########, ### Berlin, zu beseitigen:
1) Die Rasterung der Bewehrung (Gittermatten) der Waschbetonplatten zeichnet sich deutlich sichtbar ab.
2) Die Waschbetonplatten weisen deutlich sichtbare Verfärbungen auf.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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