Der Baubetreuer, der vertraglich neben der wirtschaftlichen die technische Betreuung des Bauherrn übernommen hat, ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Bauausführung mit den Flächenangaben im Prospekt und in den von den Bauherren abgeschlossenen Verträger übereinstimmen. Die Haftung richtet sich nach § 635BGB.