BGH - Beschluss vom 06.10.2021
XII ZR 151/19
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/17
OLG Köln, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 95/18

Quotierung der gesamten Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ZR 151/19

DRsp Nr. 2021/18281

Quotierung der gesamten Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien

Tenor

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte zu 1 zu 35 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt und diejenigen der Beklagten zu 1 sowie deren Streithelferin zu 30 %. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 1 und deren Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für die Revisionsinstanz: bis 65.000 €

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.