VGH Bayern - Urteil vom 31.01.2022
9 N 17.2305
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; WHG § 78 Abs. 1;

Recht als Nachbargemeinde auf interkommunale Abstimmung; Normenkontrollantrag der Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan; Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs in Gestalt eines Grund- und Nahversorgungszentrum; Erstmalige Ausweisung neuer Baugebiete

VGH Bayern, Urteil vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 9 N 17.2305

DRsp Nr. 2022/4705

Recht als Nachbargemeinde auf interkommunale Abstimmung; Normenkontrollantrag der Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan; Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs in Gestalt eines Grund- und Nahversorgungszentrum; Erstmalige Ausweisung neuer Baugebiete

Bisher nicht überplante Flächen, die bauplanungsrechtlich dem Außen- und nicht dem Innenbereich zuzuordnen sind, unterfallen dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (in der bis 4.1.2018 gültigen Fassung), selbst wenn sich auf ihnen noch bestandsgeschützte Bebauung befindet.

Tenor

I.

Der am 25. November 2016 bekanntgemachte Bebauungsplan "Sondergebiet ELT-Auen" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; WHG § 78 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet ELT-Auen" der Antragsgegnerin.