Der am 25. November 2016 bekanntgemachte Bebauungsplan "Sondergebiet ELT-Auen" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet ELT-Auen" der Antragsgegnerin.
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