VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2020
11 S 2544/19
Normen:
GRCh Art. 24; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; Verf BW Art. 2a; AEUV Art. 21 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 27; RL 2004/38/EG Art. 30; RL 2004/38/EG Art. 31; RL 2004/38/EG Art. 35; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 7; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 7; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 114; VwGO § 146; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 52;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 964
ZAR 2020, 112
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2797/19

Recht der Antragsteller auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU; Antrag auf die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ablehnende Bescheide

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 11 S 2544/19

DRsp Nr. 2020/2975

Recht der Antragsteller auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU; Antrag auf die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ablehnende Bescheide

1. Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Feststellungen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, die gegen den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers und gegen die minderjährigen Kinder des drittstaatsangehörigen Ehegatten aus erster Ehe wegen des Bestehens einer Scheinehe verfügt worden sind.2. Weder aus dem unionsrechtlichen Regelungssystem noch dem deutschen nationalen Recht lassen sich Beschränkungen ableiten, die Sofortvollzugsanordnungen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in Bezug auf Maßnahmen ausschließen, für die der deutsche Gesetzgeber in Ausübung seiner Regelungskompetenz nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG im nationalen Recht Ermächtigungsgrundlagen geschaffen hat. Dies gilt für Feststellungen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU ebenso wie für Verfügungen nach § 7 FreizügG/EU.3. Zur Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten um feststellende Verfügungen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. September 2019 - 17 K 2797/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.