Rechte der Mitglieder einer ARGE im Konkurs eines Mitgliedes
BGH, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen IX ZR 214/89
DRsp Nr. 1992/1070
Rechte der Mitglieder einer ARGE im Konkurs eines Mitgliedes
»Haben Mitglieder einer Bauarbeitsgemeinschaft die Leistung eines weiteren, in Konkurs gefallenen Mitglieds erbracht, so geht im Hinblick auf § 17KO mangels Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters ein Schadensersatzanspruch vom Gläubiger auf sie über, wenn sie intern aus dem Gesamtschuldverhältnis Ausgleichung verlangen können. Eine allein für den Erfüllungsanspruch des ausgefallenen Mitglieds gegebene Bürgschaft können die ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.«
Normenkette:
KO § 17 ;
Tatbestand:
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