Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BGH, aaO.); siehe auch OLG Zweibrücken, BauR 1995, 251.
Die erbrachten Leistungen sind dann nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Nr. 3 Satz 1 VOB/B abzurechnen. Im Falle einer schuldhaften Verweigerung der Anpassung sind die §§ 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 bzw. 9 Nr. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden (Ingenstau/Korbion, Rdn. 168).
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