OLG Celle - Beschluss vom 06.10.2020
11 U 76/20
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 631; BGB § 634; BGB § 636; BGB § 637 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 85/20

Rechte des Auftraggebers bei einem sog. zweistufigen ReparaturauftragAnspruch auf (kostenlose) Nacherfüllung bei zunächst fehlgeschlagener Suche nach der Ursache einer Fehlfunktion eines Pkw

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 76/20

DRsp Nr. 2020/17596

Rechte des Auftraggebers bei einem sog. zweistufigen Reparaturauftrag Anspruch auf (kostenlose) Nacherfüllung bei zunächst fehlgeschlagener Suche nach der Ursache einer Fehlfunktion eines Pkw

1. Ist die Ursache des technischen Defekts eines Kraftfahrzeugs unbekannt und behält sich der Auftraggeber die Entscheidung für oder gegen die - womöglich kostenintensive - Behebung dieser Ursache ausdrücklich oder nach den Umständen vor, ist der Inhalt des mit der Reparaturwerkstatt geschlossenen Werkvertrag zunächst auf die zutreffende Ermittlung der Ursache beschränkt. 2. Zeigt sich nach der vom Auftraggeber sodann veranlassten - und als solcher fachgerecht durchgeführten - Reparatur der von der Werkstatt zunächst ermittelten Ursache, dass der Defekt weiterbesteht und folglich eine andere oder zusätzliche Ursache vorliegen muss, ist ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers auf die fachgerechte erneute Ermittlung der Ursache beschränkt, nicht aber auf die endgültige Beseitigung des Defekts ohne zusätzlichen Werklohnanspruch der Werkstatt gerichtet. 3. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatsachverständigen im Falle der Selbstabhilfe gemäß § 637 Abs. 1 BGB.