KG - Urteil vom 03.03.2023
7 U 158/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 283/20

Rechte des Auftraggebers bei nicht vollständiger Erfüllung vereinbarter Leistungsphasen nach der HOAI

KG, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 158/21

DRsp Nr. 2023/6904

Rechte des Auftraggebers bei nicht vollständiger Erfüllung vereinbarter Leistungsphasen nach der HOAI

Orientierungssatz: 1. Aus dem vorläufigen Charakter von Abschlagszahlungen folgt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuzahlen, soweit sie seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen. 2. Sofern der Auftragnehmer in knapp 23 Monaten keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt und sodann eine extra zur Beschleunigung der Planungen erst kurz zuvor vertraglich vereinbarte Frist versäumt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Durch dieses Verhalten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird und weitere Vertragsfristen nicht einzuhalten gedenkt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 19.11.2021, Az. 34 O 283/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.