BGH - Urteil vom 22.12.1988
VII ZR 266/87
Normen:
BGB §§ 402, 633, § 634, § 635 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Freizeichnungsklausel 5
BauR 1989, 211
DB 1989, 1184
DNotZ 1989, 764
DRsp I(138)556c-d
MDR 1989, 442
NJW-RR 1989, 467
WM 1989, 420
ZfBR 1989, 99
ZfBR 1991, 63, 64, 65, 66, 107, 108
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Rechte des Käufers einer neu errichteten Eigentumswohnung bei Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Handwerker

BGH, Urteil vom 22.12.1988 - Aktenzeichen VII ZR 266/87

DRsp Nr. 1992/2138

Rechte des Käufers einer neu errichteten Eigentumswohnung bei Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Handwerker

»Hat sich der Veräußerer einer neu errichteten Eigentumswohnung gegenüber dem Erwerber unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte formularmäßig freigezeichnet und will der Erwerber diese Ansprüche gegen die am Bau beteiligten Handwerker geltend machen, muß der Veräußerer auch ohne besonderes berechtigtes Interesse des Erwerbers die mit den Handwerkern vereinbarten Werkverträge und die Abnahmeprotokolle herausgeben (im Anschluß an Senatsurteil NJW 1984, 2094).« 2146 Verrechnung eines zweckgebunden eingezahlten Geldbetrages mit Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

Normenkette:

BGB §§ 402, 633, § 634, § 635 ;

Gründe: