OLG Köln - Urteil vom 20.03.2020
19 U 189/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 324/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 19 U 189/19

DRsp Nr. 2020/9242

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen. 2. Diese Täuschungshandlung wirkt sich auch auf Käufer aus, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des sogenannten Diesel-Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. 3. Es bedarf keiner Beweisaufnahme zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Insoweit entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Erwerber das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. 4. Der dem Käufer entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrages.