OLG Hamm - Urteil vom 09.07.2009
21 U 46/09
Normen:
BGB § 641; VOB/B § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1531
NVwZ-RR 2009, 1531
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 55/07

Rechte des Unternehmers bei mangelhafter Vorleistung eines anderen Unternehmers

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 21 U 46/09

DRsp Nr. 2009/19055

Rechte des Unternehmers bei mangelhafter Vorleistung eines anderen Unternehmers

Hat der Auftragnehmer seine Werkleistung nach den Regeln der Technik erbracht, erweist sich diese aber gleichwohl als mangelhaft, weil ein anderer Unternehmer seine Vorleistung nicht mängelfrei erbracht hat, so ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Besteller die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit dem Angebot verbindet, für eine ordnungsgemäße Vorleistung zu sorgen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.794,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.246,38 € seit dem 29.10.2006, aus 870,30 € seit dem 01.03.2007 und aus 1.677,32 € seit dem 28.04.2007 sowie weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 641; VOB/B § 4 Nr. 3;

Gründe: