OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2020
11 U 75/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 75/10

Rechte des Unternehmers nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 11 U 75/19

DRsp Nr. 2021/16080

Rechte des Unternehmers nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber

Die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber lässt bereits entstandene Ansprüche des Unternehmers auf Vergütung erbrachter Leistungen grundsätzlich unberührt. Vielmehr sind bei einem Einheitspreisvertrag die zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen nach dem vertraglich zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis abzurechnen. Dabei sind die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Mengen maßgeblich.

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 75/10 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen teilweise gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der ganz erheblichen Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.