OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2023
5 U 1/22
Normen:
EnWG § 6a; EnWG § 20 Abs. 1; EnWG § 32; EnWG § 36; EnWG § 38; GPKE; UWG § 8; UWG § 9; UmwG § 123 Abs. 3; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 53/19

Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des vertraglichen LieferantenZulässigkeit der Zuordnung des Kunden zum Bilanzkreis des örtlich zuständigen Grund- und Ersatzversorgers und der Weitergabe der Daten an diesenFormularmäßige Vereinbarung der Ermächtigung des Netzbetreibers zur Weitermeldung einer Versorgungslücke an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 5 U 1/22

DRsp Nr. 2023/3489

Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des vertraglichen Lieferanten Zulässigkeit der Zuordnung des Kunden zum Bilanzkreis des örtlich zuständigen Grund- und Ersatzversorgers und der Weitergabe der Daten an diesen Formularmäßige Vereinbarung der Ermächtigung des Netzbetreibers zur Weitermeldung einer Versorgungslücke an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger

1. Bei Ausfall des vertraglichen Lieferanten im Rahmen der Versorgung in einer höheren Spannungsebene und damit außerhalb der Ersatz- und Grundversorgung setzt eine Weiterbelieferung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem Versorger voraus. Der Letztverbraucher kann entweder vorsorglich einen (aufschiebend bedingten) Ersatzbelieferungsvertrag oder nach Eintritt der Zuordnungslücke unverzüglich einen neuen Stromliefervertrag schließen.