OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2018
2 B 784/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 20 Abs. 1;

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Abwehr schwerer Nachteile; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander hinsichtlich Verschattung durch massive Bebauung des Wohnhauses in der Nähe der Grundstücksgrenze und Lärmbelästigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 2 B 784/18.NE

DRsp Nr. 2020/7244

Rechtfertigung der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Abwehr schwerer Nachteile; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander hinsichtlich Verschattung durch massive Bebauung des Wohnhauses in der Nähe der Grundstücksgrenze und Lärmbelästigung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 20 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag,

den Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (2 D 47/18.NE) vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.