BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 87 Abs. 1; BBauG § 24 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2:; BBauG § 24 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1991, 191
BRS 50 Nr. 107
DÖV 1991, 897
DVBl 1990, 789
NJW 1990, 2703
NVwZ 1990, 1071
RdL 1990, 63
ZfBR 1990, 207
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 24.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 94/86
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 30/87
Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde
BVerwG, Beschluß vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 B 245.89
DRsp Nr. 1997/7528
Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde
1. Zur Angabe des Verwendungszwecks im Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts.2. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist vom Wohl der Allgemeinheit auch dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung (§ 87 Abs. 1 BBauG/BauGG) nicht vorliegen; es genügt, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden.
Normenkette:
BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 87 Abs. 1; BBauG § 24 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2:; BBauG § 24 Abs. 3 S. 2;
Gründe:
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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