OVG Thüringen - Beschluss vom 16.07.2019
3 KO 35/15
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 130a; ZPO § 42 Abs. 2;

Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit durch Verfahrensfehler oder den Vorwurf der unzureichenden Verfahrensleitung

OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 3 KO 35/15

DRsp Nr. 2020/1880

Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit durch Verfahrensfehler oder den Vorwurf der unzureichenden Verfahrensleitung

Grundsätzlich liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130 a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der unzureichender Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt Ebenso ist auch eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Orientierungssätze: (Keine) Besorgnis der Befangeheit wegen Verfahrensverzögerungen

Tenor

Das Gesuch, den Richter am Oberverwaltungsgericht S___________ wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 130a; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senates vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO).