OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.05.2020
5 O 1/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 225/13

Rechtfertigung der unterschiedlichen Bewertung von Windkraftanlagen durch sachliche Gründe i.R.d. Streitwertkatalogs

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 5 O 1/19

DRsp Nr. 2020/13143

Rechtfertigung der unterschiedlichen Bewertung von Windkraftanlagen durch sachliche Gründe i.R.d. Streitwertkatalogs

Die unterschiedliche Bewertung von Windkraftanlagen nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkataloges ("10 % der geschätzten Herstellungskosten") gegenüber sonstigen Anlagen nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges ("2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert") ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie die Klägerin geltend macht, zu hoch festgesetzt.