BVerwG - Beschluss vom 02.10.2017
4 B 56.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; BauPolVO § 6 Nr. 6; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 167/16

Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision durch die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 4 B 56.17

DRsp Nr. 2017/15469

Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision durch die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 125 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; BauPolVO § 6 Nr. 6; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.