BGH - Beschluß vom 20.12.1990
III ZR 130/89
Normen:
BauGB § 47; BauGB § 59 Abs. 2; BauGB § 60; BauGB § 61 Abs. 1; BauGB § 61 Abs. 2; BauGB § 97 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 153 Abs. 5 Nr. 2; BauGB § 194;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 194 Wertermittlung 2
BGHR BauGB § 47 Umlegungsbeschluß 2
BGHR BauGB § 59 Abs. 2 S. 1 Geldausgleich 1
BGHR BauGB § 59 Abs. 2 Satz 1 Geldausgleich 1
BGHR BauGB § 60 Geldabfindung 1
BGHR BauGB § 97 Abs. 3 Nr. 2 Mietrechte 1
BRS 53 Nr. 136
BRS 53 Nr. 170
Vorinstanzen:
I. LG Osnabrück ? Urteil vom 26.10.1987 - 5 O (Baul) 5/85,
II. OLG Oldenburg ? Urteil vom 30.03.1989 - 7 U (Baul) 5/87,

Rechtfolgen der unterbliebenen Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses; Geldausgleich für Umlegungs- und Sanierungsvorteile zwischen den Eigentümern; Voraussetzungen für eine Geldabfindung bei baulichen Anlagen; Entschädigung bei Entziehung eines Mietrechts

BGH, Beschluß vom 20.12.1990 - Aktenzeichen III ZR 130/89

DRsp Nr. 2009/18623

Rechtfolgen der unterbliebenen Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses; Geldausgleich für Umlegungs- und Sanierungsvorteile zwischen den Eigentümern; Voraussetzungen für eine Geldabfindung bei baulichen Anlagen; Entschädigung bei Entziehung eines Mietrechts

1. Haben die Eigentümer der am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstücke den Umlegungsbeschluß nicht angefochten, so können sie grundsätzlich nicht mehr geltend machen, ihre Parzellen hätten nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen. Deshalb ist ihnen auch der Einwand abgeschnitten, mit der Einbeziehung ihrer Grundstücke in die Umlegung werde in unzulässiger Weise allein der Zweck verfolgt, der Stadt unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen. 2. Soweit es nicht möglich ist, den Eigentümern Grundstücke zuzuteilen, die exakt dem Wert der eingeworfenen entsprechen, sind die Eigentümer zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet. Dabei sind auch diejenigen Wertänderungen zu berücksichtigen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets eintreten (so § 153 Abs. 5 Nr. 2 ), und zwar ohne daß es einer exakten rechnerischen Aufteilung von Umlegungs- und Sanierungsvorteil bedarf. Deshalb bestehen auch keine rechnerischen Schranken für die Höhe des Ausgleichsbetrages; dieser ist nicht etwa auf verhältnismäßige „Spitzen“ beschränkt.