Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer selbst zu tragen.
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