OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.12.2020
5 U 67/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 648 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 369/09

Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Erstellung einer Industrieanlage zur Herstellung von DüngemittelgranulatVergütung des Unternehmers nach vorzeitiger Beendigung des Vertrags

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 5 U 67/19

DRsp Nr. 2023/2478

Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Erstellung einer Industrieanlage zur Herstellung von Düngemittelgranulat Vergütung des Unternehmers nach vorzeitiger Beendigung des Vertrags

1. Ein Vertrag über die Herstellung und Montage einer Produktionsanlage für Düngemittelgranulat aus staubförmigen Ausgangsstoffen ist rechtlich als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag gemäß § 433 BGB oder Werklieferungsvertrag gemäß § 650 BGB einzuordnen, wenn nicht nur die Lieferung von gebrauchten und neuen Maschinenteilen geschuldet wurde. 2. Macht der Unternehmer bei einer vorzeitigen Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber seinen Vergütungsanspruch gemäß § 648 S. 2 BGB geltend, so muss er die Grundlagen der Kalkulation des Preises für die vereinbarte Leistung offenlegen. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, die Höhe des geschuldeten Pauschalwerklohns unter Sachverständigenbeweis zu stellen und lediglich das Pauschalpreisangebot nachträglich mit Einzelpreisen zu versehen.

Tenor

1.

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30.04.2019, Az. 2 O 369/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. 5.