BGH - Beschluss vom 28.10.2010
VII ZR 82/09
Normen:
BGB § 203; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2; BGB a.F. § 202; BGB a.F. § 639 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 98
NZM 2011, 160
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 194/04
OLG Frankfurt am Main, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 264/07

Rechtliches Gehör bei Geltendmachung von Aufwendungen für Kosten einer Mängelbeseitigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss eines Hauses in Folge einer fehlerhaften Bauwerksabdichtung

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen VII ZR 82/09

DRsp Nr. 2010/20289

Rechtliches Gehör bei Geltendmachung von Aufwendungen für Kosten einer Mängelbeseitigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Kellergeschoss eines Hauses in Folge einer fehlerhaften Bauwerksabdichtung

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei übergangen hat.

Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 33.740,89 €

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2; BGB a.F. § 202; BGB a.F. § 639 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist der Geschäftsführer der Dr. B. I. GmbH (in Zukunft: I. GmbH). Er nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. GmbH wegen mangelhafter Bauleistungen auf Schadensersatz in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung und hilfsweise auf Kostenvorschuss in gleicher Höhe in Anspruch. Die I. GmbH schloss mit der Beklagten 1996 einen Vertrag über Rohbauarbeiten am Neubau eines Doppelhauses in F. Nach Abnahme der Werkleistung der Beklagten im Juni 1996 veräußerte die I. GmbH eine der beiden Doppelhaushälften an die Eheleute G.