Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 33.740,89 €
I.
Der Kläger ist der Geschäftsführer der Dr. B. I. GmbH (in Zukunft: I. GmbH). Er nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der I. GmbH wegen mangelhafter Bauleistungen auf Schadensersatz in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung und hilfsweise auf Kostenvorschuss in gleicher Höhe in Anspruch. Die I. GmbH schloss mit der Beklagten 1996 einen Vertrag über Rohbauarbeiten am Neubau eines Doppelhauses in F. Nach Abnahme der Werkleistung der Beklagten im Juni 1996 veräußerte die I. GmbH eine der beiden Doppelhaushälften an die Eheleute G.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|