Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 ausgesprochene Anordnung der Beklagten, die an der südlichen Fassade des Anwesens F*******straße *, S********** (FlNr. ****/5 Gemarkung S**********) errichtete Glaswand samt Überdachung zu beseitigen.
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