VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2022
9 ZB 21.2816
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 20.82

Rechtmäßige Anordnung der Beseitigung einer Glaswand samt Überdachung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 9 ZB 21.2816

DRsp Nr. 2022/1886

Rechtmäßige Anordnung der Beseitigung einer Glaswand samt Überdachung

Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 ausgesprochene Anordnung der Beklagten, die an der südlichen Fassade des Anwesens F*******straße *, S********** (FlNr. ****/5 Gemarkung S**********) errichtete Glaswand samt Überdachung zu beseitigen.