VGH Bayern - Urteil vom 09.12.2021
1 N 19.447
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Rechtmäßige Aufhebung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde wegen angenommener Unwirksamkeit

VGH Bayern, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 1 N 19.447

DRsp Nr. 2022/1212

Rechtmäßige Aufhebung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde wegen angenommener Unwirksamkeit

1. Die Grenzen einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen.2. Auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplans sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten.

Tenor

I.

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. ** "***********" 1. Änderung vom 29. Januar 2019, bekanntgemacht am 13. Februar 2019, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ** "**********", die die Antragsgegnerin am 29. Januar 2019 beschlossen und am 13. Februar 2019 bekannt gemacht hat.