Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 17. August 2016 zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §
I.
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