VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2019
10 S 1817/18
Normen:
BImSchG § 10 Abs. 7; BImSchG § 10 Abs. 8; BImSchG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 19163/17

Rechtmäßige Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windkraftanlagen; Öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 10 S 1817/18

DRsp Nr. 2019/4829

Rechtmäßige Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windkraftanlagen; Öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

1. Auf Antrag des Genehmigungsantragstellers kann auch ein im vereinfachten Verfahren erteilter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht werden.2. Eine solche öffentliche Bekanntmachung löst nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht eine Bekanntgabefiktion aus und setzt damit den regulären Lauf der Widerspruchsfrist in Gang.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2018 - 11 K 19163/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 10 Abs. 7; BImSchG § 10 Abs. 8; BImSchG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.