Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
1. Die Antragstellerin betreibt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Die Abfälle werden zur Sicherung instabiler Abbauhohlräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Auf dem Betriebsgelände unterhält die Antragstellerin zudem ein Freilager. Hier werden die Abfälle unter freiem Himmel zwischengelagert, um später in das Bergwerk gebracht zu werden.
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