BVerfG - Beschluss vom 01.08.2019
1 BvQ 64/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 42/19
VG Halle, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 167/19

Rechtmäßige Stilllegung und Beseitigung eines Freilagers für Abfälle; Fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Freilagers; Berücksichtigung der Beschwerden von Anwohnern über erhebliche Geruchsbelästigungen; Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten eines Anlagenbetreibers

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 64/19

DRsp Nr. 2019/13563

Rechtmäßige Stilllegung und Beseitigung eines Freilagers für Abfälle; Fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Freilagers; Berücksichtigung der Beschwerden von Anwohnern über erhebliche Geruchsbelästigungen; Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten eines Anlagenbetreibers

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

1. Die Antragstellerin betreibt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Die Abfälle werden zur Sicherung instabiler Abbauhohlräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Auf dem Betriebsgelände unterhält die Antragstellerin zudem ein Freilager. Hier werden die Abfälle unter freiem Himmel zwischengelagert, um später in das Bergwerk gebracht zu werden.