BGH - Beschluss vom 24.01.2017
KVR 10/16
Normen:
GWB § 41 Abs. 2; GWB § 42; GWB § 78;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 5/15 (V)

Rechtmäßige Versagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Kaisers Tengelmann durch das Bundeskartellamt

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen KVR 10/16

DRsp Nr. 2017/2226

Rechtmäßige Versagung des Zusammenschlussvorhabens von EDEKA und Kaiser's Tengelmann durch das Bundeskartellamt

Erklären die Beteiligten übereinstimmend das Kartellverfahren in der Hauptsache für erledigt, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens sind zur Hälfte vom Bundeskartellamt, zu 1/6 von der Betroffenen zu 1 und zu je 1/18 von den Betroffenen zu 3 bis 8 zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 41 Abs. 2; GWB § 42; GWB § 78;

Gründe