Die Revisionen des Angeklagten sowie der Einziehungsbeteiligten zu 3. und 4. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner die „Einziehung“ (gemeint ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen) folgender Beträge angeordnet:
– beim Angeklagten in Höhe von 335.750 €, jeweils gesamtschuldnerisch mit der Einziehungsbeteiligten A. S. GmbH und der Einziehungsbeteiligten A. mbH;
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