BGH - Beschluss vom 24.07.2019
1 StR 656/18
Normen:
BGB § 13; UWG § 2 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 93
NStZ-RR 2019, 316
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.07.2019

Rechtmäßige Verurteilung wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG; Anforderungen an dieBeurteilung der Verbrauchereigenschaft

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 656/18

DRsp Nr. 2019/13061

Rechtmäßige Verurteilung wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG; Anforderungen an dieBeurteilung der Verbrauchereigenschaft

Ein Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer Verständigung mit der Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß regelmäßig nicht auszuschließen ist. Ausnahmsweise kann unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Verstoßes ein Ausschluss des Beruhens angenommen werden, wenn der Angeklagte umfassend informiert war.

Tenor

1.

Die Revisionen des Angeklagten sowie der Einziehungsbeteiligten zu 3. und 4. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 13; UWG § 2 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner die „Einziehung“ (gemeint ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen) folgender Beträge angeordnet:

– beim Angeklagten in Höhe von 335.750 €, jeweils gesamtschuldnerisch mit der Einziehungsbeteiligten A. S. GmbH und der Einziehungsbeteiligten A. mbH;