OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2019
7 B 1489/18.NE
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Rechtmäßigee Erweiterung einer Uniklinik im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis einer schwerwiegenden planbedingten Lärmbeeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 7 B 1489/18.NE

DRsp Nr. 2019/5912

Rechtmäßigee Erweiterung einer Uniklinik im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis einer schwerwiegenden planbedingten Lärmbeeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag,

mit dem der Antragsteller begehrt, den Bebauungsplan Nr. - Erweiterung Uniklinik - der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 86/18.NE - außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.