BGH - Beschluss vom 21.03.2017
AnwZ (Brfg) 44/16
Normen:
BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 6/37

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/16

DRsp Nr. 2017/4971

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nicht zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. August 2016 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 6. Februar 2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.