OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2010
7 B 489/10
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 1 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 6 S. 1; BauGB § 34;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Baugenehmigung für Umbau und Aufstockung eines Abstellraumes zu einer Wohnung mit Garage; Berechnung der ordnungsgemäßen Abstandsflächen für die Errichtung eines Gebäudes in offener Bauweise

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 7 B 489/10

DRsp Nr. 2011/75

Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Baugenehmigung für "Umbau und Aufstockung eines Abstellraumes zu einer Wohnung mit Garage"; Berechnung der ordnungsgemäßen Abstandsflächen für die Errichtung eines Gebäudes in offener Bauweise

1. Die derzeit geltende Regelung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW knüpft im Gegensatz zu ihrer Vorgängerbestimmung nicht mehr an ein einzelnes Gebäude an. Für die Berechnung erforderlicher Abstandflächen kommt es jedoch nur auf die Außenwände der Gebäude an, die einen Grenzabstand einhalten müssen.2. In einer verdichteten städtischen Region sind Einsichtmöglichkeiten in Wohnräume vom Nachbargrundstück aus grundsätzlich hinzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 1 S. 2; BauO NRW § 6 Abs. 6 S. 1; BauGB § 34;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.