VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2020
A 9 S 2212/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 367/19

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Einholung von Auskünften zur Erhältlichkeit von Medikamenten im Heimatstaat gerichteten Beweisantrags im Asylprozess

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen A 9 S 2212/20

DRsp Nr. 2020/16002

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf die Einholung von Auskünften zur Erhältlichkeit von Medikamenten im Heimatstaat gerichteten Beweisantrags im Asylprozess

Zur Ablehnung eines auf die Einholung von Auskünften zur Erhältlichkeit von Medikamenten im Heimatstaat gerichteten Beweisantrags im Asylprozess

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2020 - A 11 K 367/19 - zugelassen, soweit die Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art 3 EMRK und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3;

Gründe

Der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (zum nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG als einheitlichem, in sich nicht weiter teilbarem Streitgegenstand vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) betreffende Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.

Die Berufung ist zuzulassen, da der vom Kläger hinreichend dargelegte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) auch in der Sache vorliegt.