OVG Sachsen - Beschluss vom 20.10.2010
1 B 143/10
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; SächsBO § 80 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 148/10

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung eines ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichteten Diskothekengebäudes; Offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Anlage aufgrund ihrer durch noch durchzuführende Baumaßnahmen herbeiführbare Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 1 B 143/10

DRsp Nr. 2010/21930

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung eines ohne eine erforderliche Baugenehmigung errichteten Diskothekengebäudes; Offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Anlage aufgrund ihrer durch noch durchzuführende Baumaßnahmen herbeiführbare Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2010 - 7 L 148/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; SächsBO § 80 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung vom 31.3.2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO über den 31.8.2010 hinaus wiederherzustellen.